Die Ausbildenden können nach der Probezeit gemäß § 22 Berufsbildungsgesetz nur dann fristlos gekündingt werden, wenn sich der Azubi einiges zu Schulden kommen lässt. Bei einer Kündigung können die betroffenen Azubis, wenn sie damit nicht einverstanden sind, dagegen vorgehen. Wenn es einen Schlichtungsausschuss gibt ist zunächst dieser anzurufen, ansonsten direkt das Arbeitsgericht.
Falls bei dem Ausbildenden ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, ist es empfehlenswert vor der Unterzeichnung von fachlicher Seite zu prüfen.
Link-Tipp: https://www.azubi-azubine.de